AGBs und Behandlungsvertrag
§ 1 Anwendbarkeit der AGB und Verträge
a) Die AGB regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen Heilpraktiker für Psychotherapie (HeilprG) und Klienten als Behandlungsvertrag im Sinne der §§ 611 ff BGB, soweit zwischen den Vertragsparteien Abweichendes nicht schriftlich vereinbart wurde.
b) Der Behandlungsvertrag kommt zustande, wenn der Klient das generelle Angebot des Heilpraktikers für Psychotherapie (HeilprG), die Heilkunde beschränkt auf die Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz gegen jedermann auszuüben, annimmt und sich an den Heilpraktiker für Psychotherapie (HeilprG) zum Zwecke der Behandlung, Beratung, Unterstützung und Therapie wendet.
c) Der Heilpraktiker für Psychotherapie (HeilprG) ist jedoch berechtigt, eine Behandlung, Beratung, Unterstützung, Diagnose und Therapie ohne Angabe von Gründen abzulehnen; insbesondere, wenn ein erforderliches Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann, es um Beschwerden geht, die der Heilpraktiker für Psychotherapie (HeilprG) aufgrund seiner Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht behandeln kann oder darf oder die ihn in Gewissenskonflikte bringen können. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch des Heilpraktikers für Psychotherapie (HeilprG) für die bis zur Ablehnung entstandenen Leistungen, einschließlich Behandlung, Beratung, Unterstützung und Therapie erhalten. Auch der Klient kann einen bestehenden Vertrag, Behandlung, Beratung, Unterstützung und Therapie jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch, für die bis zur Ablehnung der Behandlung erbrachten Leistungen erhalten.
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§ 2 Inhalt und Zweck des Behandlungsvertrages
a) Der Heilpraktiker für Psychotherapie (HeilprG) erbringt seine Dienste gegenüber dem Klienten in der Form, dass er seine Kenntnisse und Fähigkeiten der Ausübung der Heilkunde beschränkt auf die Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz zur Behandlung, Beratung, Unterstützung und Therapie nach eigenem Ermessen und mit dem Wohle des Klienten im Sinne anwendet. Der Heilpraktiker für Psychotherapie (HeilprG) ist berechtigt, die Methoden anzuwenden, die dem mutmaßlichen Willen des Klienten entsprechen, sofern dieser hierüber keine Entscheidung trifft.
b) Über die Behandlung, Beratung, Unterstützung und Therapiemethoden entscheidet der Klient nach seinen Befindlichkeiten frei, nachdem er vom Heilpraktiker über die anwendbaren Methoden und deren Vor- und Nachteile in fachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht umfassend informiert wurde.
c) Vielfach werden vom Heilpraktiker für Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz Methoden angewendet, die schulmedizinisch nicht anerkannt sind und nicht dem Stand der Wissenschaft entsprechen. Diese Methoden sind allgemein auch nicht kausal-funktional erklärbar und insofern nicht zielgerichtet. Insofern kann ein subjektiv erwarteter Erfolg der Methode weder in Aussicht gestellt noch garantiert werden. Soweit der Klient die Anwendung derartiger Methoden ablehnt und ausschließlich nach wissenschaftlich anerkannten Methoden u.a. der Schulmedizin behandelt, beraten, unterstützt oder therapiert werden will, hat er dies gegenüber dem Heilpraktiker für Psychotherapie (HeilprG) schriftlich zu erklären.
d) Der Heilpraktiker für Psychotherapie (HeilprG) darf keine Arbeitsunfähigkeits-bescheinigungen vornehmen und keine verschreibungspflichtigen Medikamente verordnen.
e) Die Behandlung kann in Form einer persönlichen Begegnung in der Praxis erfolgen oder auch in Form einer Telefon- / Videosprechstunde.
f) Der Heilpraktiker für Psychotherapie erbringt die Leistungen, sofern zwischen den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wurde, in den besprochenen Räumen. Jede Behandlungseinheit dauert in der Regel 45 Minuten. Abweichungen hiervon sind zu vereinbaren.
g) Die Behandlung/Beratung/Unterstützung/Therapie des Heilpraktikers für Psychotherapie ersetzt keine Untersuchung/Behandlung durch einen Arzt. Der Klient ist aufgefordert, sich bei Beschwerden mit Krankheitswert selbstverantwortlich in medizinische Behandlung zu begeben.
h) Es besteht die Möglichkeit, dass zu Beginn der Behandlung eine Erstverschlechterung eintritt, da der Körper und die Seele auf unterschiedlicher Weise reagieren können.
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§ 3 Mitwirkung des Klienten
a) Zu einer aktiven Mitwirkung ist der Klient nicht verpflichtet. Eine Behandlung ist jedoch in der Regel nur bei aktiver Mitwirkung des Klienten möglich. Dies gilt insbesondere für die Erteilung erforderlicher Auskünfte als Grundvoraussetzung für eine Behandlung / Beratung / Unterstützung / Therapie sowie angeratene und/oder notwendige ärztliche Untersuchungen.
b) Der Heilpraktiker für Psychotherapie (HeilprG) ist berechtigt, die Behandlung abzubrechen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht mehr gegeben erscheint, insbesondere wenn der Klient Beratungsinhalte negiert, erforderliche Auskünfte zur Anamnese und Diagnose unzutreffend oder lückenhaft erteilt oder Therapiemaßnahmen vereitelt.
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§ 4 Honorierung des Heilpraktikers für Psychotherapie (HeilprG)
a) Der Heilpraktiker für Psychotherapie (HeilprG) hat für seine Dienste Anspruch auf ein Honorar. Das Honorar berechnet sich nach dem jeweiligen Zeitaufwand der Behandlung. Vereinbart wird eine Vergütung in Höhe von 100,00 € je 45 Minuten. Das unverbindliche Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) findet keine Anwendung. Das Honorar wird in der Regel nach jeder Sitzung bar bezahlt oder durch normale Überweisung nach Rechnungsstellung. Andere Honorare oder Rechnungsarten nur nach Sondervereinbarung möglich.
b) Der Klient ist darüber informiert, dass der Heilpraktiker für Psychotherapie keine Zulassung zu Krankenkassen, Beihilfestellen oder sonstigen Kostenträgern hat. Die Honorare sind von dem Klienten selber zu bezahlen. In Ausnahmefällen übernehmen private Zusatzversicherungen die Kosten der Therapie anteilig oder in vollem Umfang. Die Abklärung davon im Vorfeld, sowie die entsprechende Antragstellung sind Aufgabe des Versicherten.
c) Private Krankenversicherungen oder -Zusatzversicherungen erstatten nicht in jedem Fall den vollen Rechnungsbetrag. Das zwischen dem Heilpraktiker für Psychotherapie und dem Klienten vereinbarten Honorar ist verbindlich und unabhängig davon zu begleichen, ob und in welcher Höhe der Klient von Beihilfestellen oder privaten Krankenversicherungen oder sonstigen Stellen Erstattungen erhält oder nicht. Die Erstattungen sind in der Regel auf die Sätze des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker beschränkt. Etwaige Differenzen zwischen den Beträgen aus dem Gebührenverzeichnis und dem vertraglich vereinbarten Heilpraktiker für Psychotherapie (HeilprG) - Honorar sind vom Klienten zu tragen. Die Ergebnisse sämtlicher Erstattungsverfahren haben keinen Einfluss auf den vereinbarten Heilpraktiker für Psychotherapie (HeilprG) - Honorar. Der Honoraranspruch des Therapeuten ist vom Klienten unabhängig von jeglicher Versicherungs- und/oder Beihilfeleistung in voller Höhe zu begleichen. Nicht eingehaltene oder zu kurzfristig (weniger als 48h) abgesagte Termine werden voll berechnet.
d) Termine, die von Seiten des Heilpraktikers für Psychotherapie (HeilprG) abgesagt werden müssen, werden dem Klienten nicht in Rechnung gestellt. Der Klient hat in einem solchen Fall keinerlei Ansprüche gegen den Heilpraktiker für Psychotherapie (HeilprG). Dieser schuldet auch keine Angabe von Gründen.
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§ 5 Honorarerstattung durch Dritte
a) Soweit der Klient Anspruch auf Erstattung oder Teilerstattung des Honorars durch Dritte hat oder zu haben glaubt, wird § 4 hiervon nicht berührt. Der Heilpraktiker für Psychotherapie (HeilprG) führt eine Direktabrechnung nicht durch und kann auch das Honorar oder Honorarteile in Ansehung einer möglichen Erstattung nicht stunden.
b) Der Heilpraktiker erteilt in Erstattungsfragen dem Dritten keine direkten Auskünfte. Alle Auskünfte und notwendigen Bescheinigungen erhält ausschließlich der Klient. Derartige Leistungen sind honorarpflichtig.
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§ 6 Vertraulichkeit der Behandlung/Beratung/Unterstützung/Therapie
a) Der Heilpraktiker für Psychotherapie (HeilprG) behandelt die Klienten-Daten vertraulich und erteilt bezüglich der Behandlung, Beratung, Unterstützung, Diagnose und der Therapie sowie deren Begleitumstände und den persönlichen Verhältnissen des Klienten Auskünfte nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Klienten. Auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn die Auskunft im Interesse des Klienten erfolgt und anzunehmen ist, dass der Klient zustimmen wird.
b) Der Heilpraktiker für Psychotherapie (HeilprG) unterliegt der Schweigepflicht nach § 203 StGB. Es versteht sich von selbst, dass Ihre sämtlichen Daten und Informationen vom Heilpraktiker für Psychotherapie (HeilprG) streng vertraulich behandelt werden. Die Schweigepflicht beginnt bereits beim Erstkontakt. Auskunftserteilung gegenüber Dritten (auch des Partners) darf nur erfolgen, wenn der Klient hierzu vorab schriftlich eine Einverständniserklärung abgegeben hat.
c) Die Schweigepflicht betrifft jedoch nicht die Vereitelung oder Verfolgung von mutmaßlichen Straftaten oder den Schutz höherer Rechtsgüter. Im Gegensatz zur ärztlichen Schweigepflicht haben Heilpraktiker für Psychotherapie (HeilprG) kein Zeugnisverweigerungsrecht.
d) Im Falle der Ankündigung suizidaler Handlungen und fehlender Fähigkeit / Bereitschaft zur Aufnahme des Kontaktes mit einem Facharzt oder einer Klinik wird der Heilpraktiker für Psychotherapie (HeilprG) unverzüglich die zuständigen Behörden einschalten, um eine Gefährdung des Klienten möglichst abzuwenden.
e) Absatz a) ist nicht anzuwenden, wenn der Heilpraktiker für Psychotherapie (HeilprG) aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Weitergabe der Daten verpflichtet ist - beispielsweise Meldepflicht bei bestimmten Diagnosen - oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung auskunftspflichtig ist. Dies gilt auch bei Auskünften an Personensorgeberechtigte, nicht aber für Auskünfte an Ehegatten, Verwandte oder Familienangehörige.
f) Absatz a) kann ferner ausgesetzt werden, wenn in Zusammenhang mit der Behandlung, Beratung, Unterstützung, Diagnose oder Therapie persönliche Angriffe gegen den Heilpraktiker für Psychotherapie (HeilprG) oder seine Berufsausübung stattfinden und er sich mit der Verwendung zutreffender Daten oder Tatsachen entlasten bzw. schützen kann.
g) Der Heilpraktiker für Psychotherapie (HeilprG) führt Aufzeichnungen über seine Leistungen (Handakte). Dem Klienten steht eine Einsicht in diese Handakte nicht zu; er kann diese Handakte auch nicht herausverlangen. Absatz b) bleibt unberührt.
h) Sofern der Klient eine Behandlungs- oder Krankenakte verlangt, erstellt diese der Heilpraktiker für Psychotherapie (HeilprG) kosten- und honorarpflichtig aus der Handakte. Soweit sich in der Handakte Originale befinden, werden diese in der Behandlungsakte in Kopie beigefügt. Die Kopien erhalten einen Vermerk (Stempelaufdruck oder Aufkleber), dass sich die Originale in der Handakte befinden.
i) Handakten werden vom Heilpraktiker für Psychotherapie (HeilprG) 10 Jahre nach der letzten Behandlung oder 10 Jahre nach dem Tod des Klienten vernichtet. Die Vernichtung unterbleibt, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Akten für Beweiszwecke infrage kommen könnten.
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§ 7 Rechnungsstellung
Auf Wunsch erhält der Patient eine Rechnung nach der jeweils gültigen Honorarvereinbarung. Rechnungen, die 10 Tage nach Rechnungszugang nicht bezahlt wurden, sollten diese nicht nach der Behandlung bar oder durch normale Überweisung gezahlt worden sein, werden einmalig gemahnt und danach einem Inkassounternehmen übergeben.
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§ 8 Dokumentation und Datenschutz
a) Der Heilpraktiker für Psychotherapie (HeilprG) dokumentiert und archiviert den Verlauf und relevante Erkenntnisse der Behandlung-/Beratungs-/Unterstützung-/Therapiegespräche. Hierzu gehören Notizen zu Inhalten, Ergebnissen und Vereinbarungen aller Behandlungs-/Beratungs-/Unterstützung-/Therapiegespräche. Ebenso speichert der Heilpraktiker für Psychotherapie (HeilprG) die personenbezogenen Daten des Klienten soweit es zur Rechnungsstellung und Buchführung erforderlich ist. Der Klient erklärt sich mit der Erhebung und Archivierung der entsprechenden Daten einverstanden.
b) Bei Fernsitzungen bedarf es für Aufzeichnungen im Rahmen der Sitzung, in jedem Fall der vorherigen Zustimmung beider Seiten. Gleiches gilt dann auch für die spätere Verwendung der Aufzeichnung. Sollte es keine vorherige Vereinbarung geben, sind Aufzeichnungen für beide Seiten nicht erlaubt.
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§ 9 Meinungsverschiedenheiten
Meinungsverschiedenheiten aus dem Behandlungsvertrag und den AGB sollten gütlich beigelegt werden. Hierzu empfiehlt es sich, Gegenvorstellungen, abweichende Meinungen oder Beschwerden schriftlich der jeweils anderen Vertragspartei vorzulegen. Bei Meinungsverschiedenheiten aus dem Behandlungsvertrag, die trotz beiderseitigen Bemühungen nicht gütlich beigelegt werden, ist der Gerichtsstand Stuttgart.
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§ 10 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Behandlungsvertrages oder der AGB ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit des Behandlungsvertrages insgesamt nicht tangiert. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck und dem Parteiwillen am nächsten kommt.
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§ 11 Schlussbestimmungen
a) Die Behandlung, Beratung, Unterstützung und Therapie, auch Fernberatung enthebt den Klienten nicht, die volle Verantwortung für seine Handlungen selbst zu übernehmen. Um bei möglichen Störungen gemeinsam nach Abhilfe zu suchen, verpflichtet sich der Klient sich zeitnah zu melden.
b) Für die Verträge, bzw. dessen Durchführung gilt ausschließlich deutsches Recht. Abweichende Vereinbarungen zu den Verträgen sind nur dann wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.